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==== § 75 Allgemeine Grundsätze ====
(1)[[law:sgb_12:75#abs_1_1|1]] Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis
Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege,
soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe
stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte
(Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche
Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für
den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe
besteht. [[law:sgb_12:75#abs_1_2|2]]Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der
Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört,
geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht
nachweist. [[law:sgb_12:75#abs_1_3|3]]Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der
Sozialhilfe bindend. [[law:sgb_12:75#abs_1_4|4]]Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und
dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. [[law:sgb_12:75#abs_1_5|5]]Sie sind vor
Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen
Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche
Ausgleiche sind nicht zulässig. [[law:sgb_12:75#abs_1_6|6]]Die Ergebnisse sind den
Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu
machen.
(2)[[law:sgb_12:75#abs_2_1|1]] Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der
Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu
schaffen. [[law:sgb_12:75#abs_2_2|2]]Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter
Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen
wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. [[law:sgb_12:75#abs_2_3|3]]Geeignete Träger von
Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder
ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit
Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht
rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176
bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225,
232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden
sind. [[law:sgb_12:75#abs_2_4|4]]Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem
Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit
Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer
dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein
Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes
vorlegen lassen. [[law:sgb_12:75#abs_2_5|5]]Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein
Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes,
so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des
Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis
betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat
rechtskräftig verurteilt worden ist. [[law:sgb_12:75#abs_2_6|6]]Der Träger der Einrichtung darf
diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der
Eignung einer Person erforderlich ist. [[law:sgb_12:75#abs_2_7|7]]Die Daten sind vor dem Zugriff
Unbefugter zu schützen. [[law:sgb_12:75#abs_2_8|8]]Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im
Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den
Leistungserbringer wahrgenommen wird. [[law:sgb_12:75#abs_2_9|9]]Sie sind spätestens drei Monate
nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den
Leistungserbringer zu löschen. [[law:sgb_12:75#abs_2_10|10]]Die durch den Leistungserbringer
geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im
Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im
unteren Drittel liegt (externer Vergleich). [[law:sgb_12:75#abs_2_11|11]]Liegt die geforderte
Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich
angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand
des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung
entspricht. [[law:sgb_12:75#abs_2_12|12]]In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich
tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. [[law:sgb_12:75#abs_2_13|13]]Tariflich vereinbarte
Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich
anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des
unteren Drittels liegt.
(3)[[law:sgb_12:75#abs_3_1|1]] Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der
Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit
Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem
Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher
ist als die anderer Leistungserbringer.
(4)[[law:sgb_12:75#abs_4_1|1]] Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer
im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet,
Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5)[[law:sgb_12:75#abs_5_1|1]] Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch
Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung
getroffen wurde, nur erbringen, soweit
1. dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2. der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das
für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu
beachten,
4. die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als
die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen
Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
[[law:sgb_12:75#abs_5_2|2]]Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die
Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit
der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und
Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur
außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten
entsprechend.
(6)[[law:sgb_12:75#abs_6_1|1]] Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen
Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten
erbrachten Leistungen.