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==== § 76 Inhalt der Vereinbarungen ====
(1)[[law:sgb_12:76#abs_1_1|1]] In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen
nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
1. [[law:sgb_12:76#abs_1_2|2]]Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der
Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
2. die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2)[[law:sgb_12:76#abs_2_1|1]] In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche
Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
1. die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
2. der zu betreuende Personenkreis,
3. [[law:sgb_12:76#abs_2_2|2]]Art, Ziel und Qualität der Leistung,
4. die Festlegung der personellen Ausstattung,
5. die Qualifikation des Personals sowie
6. die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3)[[law:sgb_12:76#abs_3_1|1]] Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
2. der Maßnahmepauschale sowie
3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer
Ausstattung (Investitionsbetrag).
[[law:sgb_12:76#abs_3_2|2]]Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. [[law:sgb_12:76#abs_3_3|3]]Die
Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit
vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe
für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte
zu kalkulieren. [[law:sgb_12:76#abs_3_4|4]]Abweichend von Satz 1 können andere geeignete
Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung
der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart
werden.