[[{}law:sgb_12:75|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:76a|→]] ==== § 76 Inhalt der Vereinbarungen ==== (1)[[law:sgb_12:76#abs_1_1|1]] In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: 1. [[law:sgb_12:76#abs_1_2|2]]Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie 2. die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung). (2)[[law:sgb_12:76#abs_2_1|1]] In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen: 1. die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, 2. der zu betreuende Personenkreis, 3. [[law:sgb_12:76#abs_2_2|2]]Art, Ziel und Qualität der Leistung, 4. die Festlegung der personellen Ausstattung, 5. die Qualifikation des Personals sowie 6. die erforderliche sächliche Ausstattung. (3)[[law:sgb_12:76#abs_3_1|1]] Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus 1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, 2. der Maßnahmepauschale sowie 3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). [[law:sgb_12:76#abs_3_2|2]]Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. [[law:sgb_12:76#abs_3_3|3]]Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. [[law:sgb_12:76#abs_3_4|4]]Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.