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==== § 76a Zugelassene Pflegeeinrichtungen ====
(1)[[law:sgb_12:76a#abs_1_1|1]] Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften
Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung
1. der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen,
2. der Leistungen der Kurzzeitpflege,
3. der vollstationären Pflegeleistungen,
4. der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und
5. der Zusatzleistungen in Pflegeheimen
nach dem Achten Kapitel des Elften Buches, soweit die Vereinbarungen
nach dem Achten Kapitel des Elften Buches im Einvernehmen mit dem
Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach dem
Siebten Kapitel weitergehende Leistungen zu erbringen sind.
(2)[[law:sgb_12:76a#abs_2_1|1]] Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine zugelassene
Pflegeeinrichtung ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht
erfüllt, findet § 78 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine
Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 des Elften
Buches erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung
nach § 114 des Elften Buches durch die Landesverbände der Pflegekassen
erteilt worden ist.
(3)[[law:sgb_12:76a#abs_3_1|1]] Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter
Investitionskosten nach dem Elften Buch nur verpflichtet, soweit die
zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Absatz 3 Satz 3 des
Elften Buches erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger
der Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten
Kapitel über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82
Absatz 4 des Elften Buches getroffen hat.