[[{}law:sgb_12:76a|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:77a|→]] ==== § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung ==== (1)[[law:sgb_12:77#abs_1_1|1]] Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. [[law:sgb_12:77#abs_1_2|2]]Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. [[law:sgb_12:77#abs_1_3|3]]Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. [[law:sgb_12:77#abs_1_4|4]]Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen. (2)[[law:sgb_12:77#abs_2_1|1]] Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. [[law:sgb_12:77#abs_2_2|2]]Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. [[law:sgb_12:77#abs_2_3|3]]Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. [[law:sgb_12:77#abs_2_4|4]]Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten. (3)[[law:sgb_12:77#abs_3_1|1]] Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. [[law:sgb_12:77#abs_3_2|2]]Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. [[law:sgb_12:77#abs_3_3|3]]Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. [[law:sgb_12:77#abs_3_4|4]]Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. [[law:sgb_12:77#abs_3_5|5]]Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.