[[{}law:sgb_12:76a|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:77a|→]]
==== § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung ====
(1)[[law:sgb_12:77#abs_1_1|1]] Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die
jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss
einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. [[law:sgb_12:77#abs_1_2|2]]Bei einer Aufforderung zum
Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu
benennen. [[law:sgb_12:77#abs_1_3|3]]Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen
unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. [[law:sgb_12:77#abs_1_4|4]]Auf
Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den
Verhandlungsgegenständen vorzulegen.
(2)[[law:sgb_12:77#abs_2_1|1]] Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu
Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung,
so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame
Schiedsstelle anrufen. [[law:sgb_12:77#abs_2_2|2]]Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die
strittigen Punkte zu entscheiden. [[law:sgb_12:77#abs_2_3|3]]Gegen die Entscheidung der
Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne
dass es eines Vorverfahrens bedarf. [[law:sgb_12:77#abs_2_4|4]]Die Klage ist nicht gegen die
Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.
(3)[[law:sgb_12:77#abs_3_1|1]] Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem
darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. [[law:sgb_12:77#abs_3_2|2]]Wird in einer Vereinbarung ein
Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres
Abschlusses wirksam. [[law:sgb_12:77#abs_3_3|3]]Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit
keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem
der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. [[law:sgb_12:77#abs_3_4|4]]Soweit in den Fällen
des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert
wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei
der Schiedsstelle eingegangen ist. [[law:sgb_12:77#abs_3_5|5]]Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt
zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den
Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.