[[{}law:sgb_12:77|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:78|→]]
==== § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung ====
(1)[[law:sgb_12:77a#abs_1_1|1]] Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung gelten alle während des
Vereinbarungszeitraums entstandenen Ansprüche des Leistungserbringers
auf Vergütung der Leistung als abgegolten. [[law:sgb_12:77a#abs_1_2|2]]Die im Einzelfall zu
zahlende Vergütung bestimmt sich auf der Grundlage der jeweiligen
Vereinbarung nach dem Betrag, der dem Leistungsberechtigten vom
zuständigen Träger der Sozialhilfe bewilligt worden ist. [[law:sgb_12:77a#abs_1_3|3]]Sind
Leistungspauschalen nach Gruppen von Leistungsberechtigten kalkuliert
(§ 76 Absatz 3 Satz 2), richtet sich die zu zahlende Vergütung nach
der Gruppe, die dem Leistungsberechtigten vom zuständigen Träger der
Sozialhilfe bewilligt wurde.
(2)[[law:sgb_12:77a#abs_2_1|1]] Einer Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen,
die während des laufenden Vereinbarungszeitraums getätigt werden, muss
der Träger der Sozialhilfe zustimmen, soweit er der Maßnahme zuvor dem
Grunde und der Höhe nach zugestimmt hat.
(3)[[law:sgb_12:77a#abs_3_1|1]] Bei unvorhergesehenen wesentlichen Änderungen der Annahmen, die
der Vergütungsvereinbarung oder der Entscheidung der Schiedsstelle
über die Vergütung zugrunde lagen, sind die Vergütungen auf Verlangen
einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu
verhandeln. [[law:sgb_12:77a#abs_3_2|2]]Für eine Neuverhandlung gelten die Vorschriften zum
Verfahren und Inkrafttreten (§ 77) entsprechend.
(4)[[law:sgb_12:77a#abs_4_1|1]] Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten
oder durch die Schiedsstelle festgesetzten Vergütungen bis zum
Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung weiter.