[[{}law:sgb_12:77a|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:79|→]]
==== § 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung ====
(1)[[law:sgb_12:78#abs_1_1|1]] Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein
Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten
nicht erfüllt, prüft der Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem
beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität
einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des
Leistungserbringers. [[law:sgb_12:78#abs_1_2|2]]Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem
Träger der Sozialhilfe auf Verlangen die für die Prüfung
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. [[law:sgb_12:78#abs_1_3|3]]Zur
Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Sozialhilfe mit
den Leistungsträgern nach Teil 2 des Neunten Buches, mit den für die
Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst
gemäß § 278 des Fünften Buches zusammen. [[law:sgb_12:78#abs_1_4|4]]Der Träger der Sozialhilfe
ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die
Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den
Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen,
soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich
sind. [[law:sgb_12:78#abs_1_5|5]]Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu
anonymisieren. [[law:sgb_12:78#abs_1_6|6]]Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in
nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen
Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung
erforderlich sind. [[law:sgb_12:78#abs_1_7|7]]Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in
Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.
(2)[[law:sgb_12:78#abs_2_1|1]] Die Prüfung erfolgt ohne vorherige Ankündigung und erstreckt sich
auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der
Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.
(3)[[law:sgb_12:78#abs_3_1|1]] Der Träger der Sozialhilfe hat den Leistungserbringer über das
Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. [[law:sgb_12:78#abs_3_2|2]]Das Ergebnis der
Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form
zugänglich zu machen.