[[{}law:sgb_12:78|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:79a|→]]
==== § 79 Kürzung der Vergütung ====
(1)[[law:sgb_12:79#abs_1_1|1]] Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen
(vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die
vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend
zu kürzen. [[law:sgb_12:79#abs_1_2|2]]Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den
Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. [[law:sgb_12:79#abs_1_3|3]]Kommt eine Einigung nicht
zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die
Schiedsstelle. [[law:sgb_12:79#abs_1_4|4]]Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die
Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2)[[law:sgb_12:79#abs_2_1|1]] Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der
Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe
erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten
zurückzuzahlen.
(3)[[law:sgb_12:79#abs_3_1|1]] Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert
werden. [[law:sgb_12:79#abs_3_2|2]]Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein
Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.