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==== § 80 Rahmenverträge ====
(1)[[law:sgb_12:80#abs_1_1|1]] Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die örtlichen Träger
der Sozialhilfe im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers
schließen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und
einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 76 ab. [[law:sgb_12:80#abs_1_2|2]]Die
Rahmenverträge bestimmen
1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach
§ 76 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die
Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76,
2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung
der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit
vergleichbarem Bedarf nach § 76 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu
bildenden Gruppen,
3. die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur
Festlegung der personellen Ausstattung,
4. die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und
Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie
Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und
Qualitätsprüfungen und
5. das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen.
[[law:sgb_12:80#abs_1_3|3]]Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger
zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder
Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen
werden, dem der Leistungserbringer angehört. [[law:sgb_12:80#abs_1_4|4]]In den Rahmenverträgen
sollen die Merkmale und Besonderheit der jeweiligen Leistungen
berücksichtigt werden.
(2)[[law:sgb_12:80#abs_2_1|1]] Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen
Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der
Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.
(3)[[law:sgb_12:80#abs_3_1|1]] Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und
die Bundesvereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam
und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Rahmenverträge nach Absatz
1\.
(4)[[law:sgb_12:80#abs_4_1|1]] Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher
Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, kann
die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Inhalte regeln.