[[{}law:sgb_12:81|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:82a|→]]
=== § 82 Begriff des Einkommens ===
(1)[[law:sgb_12:82#abs_1_1|1]] Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.
[[law:sgb_12:82#abs_1_2|2]]Nicht zum Einkommen gehören
1. [[law:sgb_12:82#abs_1_3|3]]Leistungen nach diesem Buch,
2. [[law:sgb_12:82#abs_1_4|4]]Leistungen des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach
dem Soldatenentschädigungsgesetz,
3. [[law:sgb_12:82#abs_1_5|5]]Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden
an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der
vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch,
4. [[law:sgb_12:82#abs_1_6|6]]Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5. [[law:sgb_12:82#abs_1_7|7]]Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6. [[law:sgb_12:82#abs_1_8|8]]Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder
berufsbildender Schulen, die das 25. [[law:sgb_12:82#abs_1_9|9]]Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden;
dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf
Ausbildungsvergütung haben,
7. der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches aus Erwerbstätigkeit
bei Leistungsberechtigten, die das 15., aber noch nicht das 25.
[[law:sgb_12:82#abs_1_10|10]] Lebensjahr vollendet haben, und die
a) eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach
förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b) eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach
förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem
Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder
eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung
durchführen,
c) als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen
während der Schulzeit erwerbstätig sind oder
d) einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder
dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen,
8. [[law:sgb_12:82#abs_1_11|11]]Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen
Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in
Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten,
9. einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und
Pflichtteilszuwendungen,
10. [[law:sgb_12:82#abs_1_12|12]]Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder
vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen und
11. [[law:sgb_12:82#abs_1_13|13]]Einnahmen in Geldeswert, die nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit,
des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes
zufließen.
[[law:sgb_12:82#abs_1_14|14]]Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c ist nach dem Besuch einer
allgemeinbildenden Schule bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der
Schulausbildung folgenden Monats anzuwenden. [[law:sgb_12:82#abs_1_15|15]]Bei der Anwendung von
Satz 2 Nummer 7 Buchstabe d gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
[[law:sgb_12:82#abs_1_16|16]]Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die
Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein
Einkommen. [[law:sgb_12:82#abs_1_17|17]]Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind
als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des
notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34,
benötigt wird.
(2)[[law:sgb_12:82#abs_2_1|1]] Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. [[law:sgb_12:82#abs_2_2|2]]Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur
Arbeitsförderung,
3. [[law:sgb_12:82#abs_2_3|3]]Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen
Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder
nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte
Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit
sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes
nicht überschreiten, und
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
[[law:sgb_12:82#abs_2_4|4]]Erhält eine leistungsberechtigte Person, die das 25. [[law:sgb_12:82#abs_2_5|5]]Lebensjahr
vollendet hat, aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als
Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes
gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den
Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als
Einkommen zu berücksichtigen. [[law:sgb_12:82#abs_2_6|6]]Soweit ein Betrag nach Satz 2 in
Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1
zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit
als ausgeschöpft.
(3)[[law:sgb_12:82#abs_3_1|1]] Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert
des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der
Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. [[law:sgb_12:82#abs_3_2|2]]Abweichend von Satz 1 ist
bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen
oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
§ 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden
Entgelts abzusetzen. [[law:sgb_12:82#abs_3_3|3]]Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer
als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4)[[law:sgb_12:82#abs_4_1|1]] Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus
einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich
30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer
zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen,
höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der
Anlage zu § 28.
(5)[[law:sgb_12:82#abs_5_1|1]] Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des
Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte
Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der
Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat
und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des
Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den
§§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen
Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer
Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und
Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet
ist, zu verbessern. [[law:sgb_12:82#abs_5_2|2]]Als Einkommen aus einer zusätzlichen
Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
1. einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des
Betriebsrentengesetzes,
2. einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3. einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
zertifizierten Basisrentenvertrag.
[[law:sgb_12:82#abs_5_3|3]]Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen
Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz
1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes,
zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum
aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.
(6)[[law:sgb_12:82#abs_6_1|1]] Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der
Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten
Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens
aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der
Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7)[[law:sgb_12:82#abs_7_1|1]] Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie
zufließen. [[law:sgb_12:82#abs_7_2|2]]Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung
einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat
des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese
Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen
und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden
monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen. [[law:sgb_12:82#abs_7_3|3]]In begründeten Einzelfällen
ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. [[law:sgb_12:82#abs_7_4|4]]Die
Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs
eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des §
93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2
des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag
das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9
und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.