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=== § 82a Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen ===
(1)[[law:sgb_12:82a#abs_1_1|1]] Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an
Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erreicht
haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen
Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens
aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1
abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(2)[[law:sgb_12:82a#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die mindestens 33 Jahre
an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in
1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte haben,
2. einer sonstigen Beschäftigung, in der Versicherungsfreiheit nach § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 des Sechsten Buches oder
Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 des Sechsten Buches bestand, haben oder
3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet
ist, haben.
[[law:sgb_12:82a#abs_2_2|2]]Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusammenrechnung der
Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g
Absatz 2 des Sechsten Buches erfüllt werden. [[law:sgb_12:82a#abs_2_3|3]]Je Kalendermonat wird
eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 vergleichbare Zeit
angerechnet.