[[{}law:sgb_12:82a|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:84|→]]
=== § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen ===
(1)[[law:sgb_12:83#abs_1_1|1]] Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu
einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit
als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall
demselben Zweck dient.
(2)[[law:sgb_12:83#abs_2_1|1]] Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.