[[{}law:sgb_12:82a|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:84|→]] === § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen === (1)[[law:sgb_12:83#abs_1_1|1]] Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. (2)[[law:sgb_12:83#abs_2_1|1]] Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.