[[{}law:sgb_12:83|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:85|→]]
=== § 84 Zuwendungen ===
(1)[[law:sgb_12:84#abs_1_1|1]] Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen
außer Betracht. [[law:sgb_12:84#abs_1_2|2]]Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der
Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe
ungerechtfertigt wäre.
(2)[[law:sgb_12:84#abs_2_1|1]] Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche
oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht
bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten
eine besondere Härte bedeuten würde.