[[{}law:sgb_12:83|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:85|→]] === § 84 Zuwendungen === (1)[[law:sgb_12:84#abs_1_1|1]] Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. [[law:sgb_12:84#abs_1_2|2]]Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. (2)[[law:sgb_12:84#abs_2_1|1]] Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.