[[{}law:sgb_12:84|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:86|→]]
=== § 85 Einkommensgrenze ===
(1)[[law:sgb_12:85#abs_1_1|1]] Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der
nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder
Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während
der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine
Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
1. einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach
der Anlage zu § 28,
2. den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit
des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten
Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
§ 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und
für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht
getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten
worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung
der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(2)[[law:sgb_12:85#abs_2_1|1]] Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist
ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn
während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der
nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze
nicht übersteigt, die sich ergibt aus
1. einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach
der Anlage zu § 28,
2. den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit
des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten
Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
§ 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für
die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder
der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für
die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe
unterhaltspflichtig werden.
[[law:sgb_12:85#abs_2_2|2]]Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze
nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. [[law:sgb_12:85#abs_2_3|3]]Lebt sie
bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz
1\.
(3)[[law:sgb_12:85#abs_3_1|1]] Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach
dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. [[law:sgb_12:85#abs_3_2|2]]Bei der
Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen
Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er
sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder,
wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder
eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt.
[[law:sgb_12:85#abs_3_3|3]]Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht
zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.