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=== § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze ===
(1)[[law:sgb_12:87#abs_1_1|1]] Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze
übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang
zuzumuten. [[law:sgb_12:87#abs_1_2|2]]Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind
insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung
oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen
Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und
ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. [[law:sgb_12:87#abs_1_3|3]]Bei
Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach §
72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe
von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.
(2)[[law:sgb_12:87#abs_2_1|1]] Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines
Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur
von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem
Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die
Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den
Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen
wäre.
(3)[[law:sgb_12:87#abs_3_1|1]] Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen,
deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die
Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem
Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen
innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des
Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.