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=== § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze ===
(1)[[law:sgb_12:88#abs_1_1|1]] Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter
der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,
1. soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck
erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,
2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich
sind.
[[law:sgb_12:88#abs_1_2|2]]Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel
verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit
Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
(2)[[law:sgb_12:88#abs_2_1|1]] Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung
wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer
entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in
Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28
zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens
aus der Beschäftigung nicht verlangt. § 82 Absatz 3 und 6 ist nicht
anzuwenden.