[[{}law:sgb_12:88|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:90|→]]
=== § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf ===
(1)[[law:sgb_12:89#abs_1_1|1]] Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur
Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt, darf dieser
Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des
Einkommens für einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten
ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt werden.
(2)[[law:sgb_12:89#abs_2_1|1]] Sind im Fall des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle verschiedene
Träger der Sozialhilfe zuständig, hat die Entscheidung über die
Leistung für den zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang. [[law:sgb_12:89#abs_2_2|2]]Treten die
Bedarfsfälle gleichzeitig ein, ist das über der Einkommensgrenze
liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu
berücksichtigen. [[law:sgb_12:89#abs_2_3|3]]Bestehen neben den Bedarfen für Leistungen nach
diesem Buch gleichzeitig Bedarfe für Leistungen nach Teil 2 des
Neunten Buches, so ist das über der Einkommensgrenze liegende
Einkommen nur zur Hälfte zu berücksichtigen.