[[{}law:sgb_12:8|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:10|→]]
=== § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles ===
(1)[[law:sgb_12:9#abs_1_1|1]] Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des
Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen
Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des
Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2)[[law:sgb_12:9#abs_2_1|1]] Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung
der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen
sind. [[law:sgb_12:9#abs_2_2|2]]Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder
teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach
der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der
Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit
der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten
Kapitels dieses Buches bestehen. [[law:sgb_12:9#abs_2_3|3]]Der Träger der Sozialhilfe soll in
der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3)[[law:sgb_12:9#abs_3_1|1]] Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer
Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres
Bekenntnisses betreut werden können.