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=== § 90 Einzusetzendes Vermögen ===
(1)[[law:sgb_12:90#abs_1_1|1]] Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2)[[law:sgb_12:90#abs_2_1|1]] Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz
oder von der Verwertung
1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur
Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes
erbracht wird,
2. eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des
Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der
Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die
Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im
Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist §
82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen
Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8
bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer
wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung
(§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§
72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und
dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens
gefährdet würde,
4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen
Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der
Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende
Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere
wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren
Besitz nicht Luxus ist,
8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person
oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein
oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und
nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. [[law:sgb_12:90#abs_2_2|2]]Die
Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem
Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger
Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der
Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks
einschließlich des Wohngebäudes,
9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine
besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10. eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3)[[law:sgb_12:90#abs_3_1|1]] Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der
Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für
den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine
unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. [[law:sgb_12:90#abs_3_2|2]]Dies ist
bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der
Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung
einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.