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=== § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis ===
(1)[[law:sgb_12:92#abs_1_1|1]] Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2
Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten,
Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder
ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für
die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den
übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit
Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. [[law:sgb_12:92#abs_1_2|2]]Für
Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19
Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die
Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2
findet keine Anwendung. [[law:sgb_12:92#abs_1_3|3]]Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus
dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138
Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen
der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und
nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser
Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1
nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_12:92#abs_2_1|1]] Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der
Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person
und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners
verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf
voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären
Einrichtung bedarf. [[law:sgb_12:92#abs_2_2|2]]Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist,
ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen,
nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im
Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu
tragen.
(3)[[law:sgb_12:92#abs_3_1|1]] Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht
Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für
denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2
nicht berührt. [[law:sgb_12:92#abs_3_2|2]]Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend
von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die
Aufbringung der Mittel verlangt werden.