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=== § 93 Übergang von Ansprüchen ===
(1)[[law:sgb_12:93#abs_1_1|1]] Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von
Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr
nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit,
für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen
anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches
ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den
anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner
Aufwendungen auf ihn übergeht. [[law:sgb_12:93#abs_1_2|2]]Er kann den Übergang dieses Anspruchs
auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten
und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen
für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht
getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren
minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. [[law:sgb_12:93#abs_1_3|3]]Der Übergang des
Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger
Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre
oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein
Kostenbeitrag zu leisten wäre. [[law:sgb_12:93#abs_1_4|4]]Der Übergang ist nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder
gepfändet werden kann.
(2)[[law:sgb_12:93#abs_2_1|1]] Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für
die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne
Unterbrechung erbracht wird. [[law:sgb_12:93#abs_2_2|2]]Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von
mehr als zwei Monaten.
(3)[[law:sgb_12:93#abs_3_1|1]] Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den
Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4)[[law:sgb_12:93#abs_4_1|1]] Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des
Absatzes 1 vor.