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=== § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ===
(1)[[law:sgb_12:94#abs_1_1|1]] Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die
Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen
Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten
Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch
auf den Träger der Sozialhilfe über. [[law:sgb_12:94#abs_1_2|2]]Der Übergang des Anspruchs ist
ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung
erfüllt wird. [[law:sgb_12:94#abs_1_3|3]]Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn
die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder
die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person
vom zweiten Grad an verwandt ist. [[law:sgb_12:94#abs_1_4|4]]Gleiches gilt für
Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die
schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines
sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
[[law:sgb_12:94#abs_1_5|5]](1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren
Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren
jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches
beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). [[law:sgb_12:94#abs_1_6|6]]Der
Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen,
sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind.
[[law:sgb_12:94#abs_1_7|7]]Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten
Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet.
[[law:sgb_12:94#abs_1_8|8]]Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die
Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den
Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die
Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen.
[[law:sgb_12:94#abs_1_9|9]]Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten
der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. [[law:sgb_12:94#abs_1_10|10]]Die Sätze 1
bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an
minderjährige Kinder.
(2)[[law:sgb_12:94#abs_2_1|1]] Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die
in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99
Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von §
61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten
Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem
Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich
über. [[law:sgb_12:94#abs_2_2|2]]Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten
Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen
haften; die Vermutung kann widerlegt werden. [[law:sgb_12:94#abs_2_3|3]]Die in Satz 1 genannten
Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben
Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3)[[law:sgb_12:94#abs_3_1|1]] Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
1. die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten
und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
[[law:sgb_12:94#abs_3_2|2]]Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach
Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch
vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.
(4)[[law:sgb_12:94#abs_4_1|1]] Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den
übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des
bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem
Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich
mitgeteilt hat. [[law:sgb_12:94#abs_4_2|2]]Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit
erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der
bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen
klagen.
(5)[[law:sgb_12:94#abs_5_1|1]] Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen
Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten
Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und
sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. [[law:sgb_12:94#abs_5_2|2]]Kosten,
mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet
wird, sind zu übernehmen. [[law:sgb_12:94#abs_5_3|3]]Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2
bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.