[[{}law:sgb_12:94|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:96|→]] === § 95 Feststellung der Sozialleistungen === Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.