[[{}law:sgb_12:95|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:97|→]]
=== § 96 Verordnungsermächtigungen ===
(1)[[law:sgb_12:96#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Näheres über die Berechnung des Einkommens nach § 82,
insbesondere der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus
Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit bestimmen.
(2)[[law:sgb_12:96#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der
Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9
bestimmen.