[[{}law:sgb_12:95|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:97|→]] === § 96 Verordnungsermächtigungen === (1)[[law:sgb_12:96#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Berechnung des Einkommens nach § 82, insbesondere der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit bestimmen. (2)[[law:sgb_12:96#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 bestimmen.