[[{}law:sgb_12:96|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:98|→]] === § 97 Sachliche Zuständigkeit === (1)[[law:sgb_12:97#abs_1_1|1]] Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2)[[law:sgb_12:97#abs_2_1|1]] Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. [[law:sgb_12:97#abs_2_2|2]]Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist. (3)[[law:sgb_12:97#abs_3_1|1]] Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für 1. (weggefallen) 2. [[law:sgb_12:97#abs_3_2|2]]Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, 3. [[law:sgb_12:97#abs_3_3|3]]Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, 4. [[law:sgb_12:97#abs_3_4|4]]Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 sachlich zuständig. (4)[[law:sgb_12:97#abs_4_1|1]] Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74. (5)[[law:sgb_12:97#abs_5_1|1]] (weggefallen)