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=== § 97 Sachliche Zuständigkeit ===
(1)[[law:sgb_12:97#abs_1_1|1]] Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der
Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig
ist.
(2)[[law:sgb_12:97#abs_2_1|1]] Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der
Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. [[law:sgb_12:97#abs_2_2|2]]Dabei soll berücksichtigt
werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1
bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3)[[law:sgb_12:97#abs_3_1|1]] Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält,
ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
1. (weggefallen)
2. [[law:sgb_12:97#abs_3_2|2]]Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3. [[law:sgb_12:97#abs_3_3|3]]Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4. [[law:sgb_12:97#abs_3_4|4]]Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.
(4)[[law:sgb_12:97#abs_4_1|1]] Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst
auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach
anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5)[[law:sgb_12:97#abs_5_1|1]] (weggefallen)