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=== § 98 Örtliche Zuständigkeit ===
(1)[[law:sgb_12:98#abs_1_1|1]] Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der
Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten
tatsächlich aufhalten. [[law:sgb_12:98#abs_1_2|2]]Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung
der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines
Bereichs erbracht wird.
[[law:sgb_12:98#abs_1_3|3]](1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der
Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von §
34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe
zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt.
[[law:sgb_12:98#abs_1_4|4]]Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen
und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe
nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2)[[law:sgb_12:98#abs_2_1|1]] Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich
zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung
haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten.
[[law:sgb_12:98#abs_2_2|2]]Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus
einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung
oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach
dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche
Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend.
[[law:sgb_12:98#abs_2_3|3]]Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche
Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein
gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln
oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger
der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie
vorläufig zu erbringen. [[law:sgb_12:98#abs_2_4|4]]Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne
des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen
Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3)[[law:sgb_12:98#abs_3_1|1]] In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich
zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person
Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der
Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4)[[law:sgb_12:98#abs_4_1|1]] Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder
aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109
entsprechend.
(5)[[law:sgb_12:98#abs_5_1|1]] Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen
nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter
Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich
zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war
oder gewesen wäre. [[law:sgb_12:98#abs_5_2|2]]Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete
Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6)[[law:sgb_12:98#abs_6_1|1]] Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten
Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für
gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des
Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung
trifft.