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=== § 99 Vorbehalt abweichender Durchführung ===
(1)[[law:sgb_12:99#abs_1_1|1]] Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen
zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von
Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen
erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den
Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.
(2)[[law:sgb_12:99#abs_2_1|1]] Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die überörtlichen
Träger der Sozialhilfe örtliche Träger der Sozialhilfe sowie diesen
zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung von
Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen
erteilen können; in diesen Fällen erlassen die überörtlichen Träger
den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nicht
nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.