[[{}law:sgb_14:9|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:11|→]]
=== § 10 Antragserfordernis ===
(1)[[law:sgb_14:10#abs_1_1|1]] Leistungen der Sozialen Entschädigung werden auf Antrag erbracht,
soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt.
(2)[[law:sgb_14:10#abs_2_1|1]] Von Amts wegen werden Besondere Leistungen im Einzelfall nach
Kapitel 11 erbracht. [[law:sgb_14:10#abs_2_2|2]]Hiervon ausgenommen ist die Leistung nach § 94.
(3)[[law:sgb_14:10#abs_3_1|1]] Von Amts wegen können erbracht werden:
1. [[law:sgb_14:10#abs_3_2|2]]Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5,
2. [[law:sgb_14:10#abs_3_3|3]]Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63,
3. [[law:sgb_14:10#abs_3_4|4]]Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 65 und
4. [[law:sgb_14:10#abs_3_5|5]]Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 66.
(4)[[law:sgb_14:10#abs_4_1|1]] Sind Geschädigte gesetzlich krankenversichert, gelten Anträge auf
Leistungen nach Kapitel 5 zugleich als Anträge auf die entsprechenden
Leistungen ihrer Krankenkasse, Anträge auf Leistungen ihrer
Krankenkasse zugleich als Anträge auf die entsprechenden Leistungen
nach Kapitel 5.
(5)[[law:sgb_14:10#abs_5_1|1]] Für Leistungen der Traumaambulanz genügt es, wenn unverzüglich
nach der zweiten Sitzung ein Antrag gestellt wird. [[law:sgb_14:10#abs_5_2|2]]Bei Kontaktaufnahme
des Fallmanagements mit möglicherweise berechtigten Personen genügt
es, wenn nach der Kontaktaufnahme ein Antrag gestellt wird.
(6)[[law:sgb_14:10#abs_6_1|1]] Der Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung als Opfer
einer Gewalttat nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 kann auch gestellt
werden über eine Unterstützungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie
2004/80/EG des Rates vom 29. [[law:sgb_14:10#abs_6_2|2]]April 2004 zur Entschädigung der Opfer
von Straftaten (ABl. [[law:sgb_14:10#abs_6_3|3]]L 261 vom 6.8.2004, S. 15).