[[{}law:sgb_14:99|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:101|→]]
==== § 100 Ausgleich in Härtefällen ====
(1)[[law:sgb_14:100#abs_1_1|1]] Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung der Vorschriften
dieses Buches eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der
zuständigen obersten Bundesbehörde oder der zuständigen obersten
Landesbehörde ein angemessener Ausgleich erbracht werden.
(2)[[law:sgb_14:100#abs_2_1|1]] Eine besondere Härte ist gegeben, wenn der Ausschluss von
Leistungen insgesamt oder der Ausschluss von einzelnen Leistungen dem
Sinn und Zweck dieses Buches widerspricht.
(3)[[law:sgb_14:100#abs_3_1|1]] Die zuständige oberste Bundesbehörde oder die zuständige oberste
Landesbehörde kann Härteausgleichen in vergleichbaren Fallgestaltungen
allgemein zustimmen.