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==== § 101 Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ====
(1)[[law:sgb_14:101#abs_1_1|1]] Geschädigte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen sowie
Nahestehende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland haben, erhalten Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
(2)[[law:sgb_14:101#abs_2_1|1]] Leistungen der Schnellen Hilfen nach Kapitel 4 werden im Inland
erbracht. [[law:sgb_14:101#abs_2_2|2]]Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der
nächstgelegenen Traumaambulanz erforderlichen Fahrkosten werden in
angemessenem Umfang erstattet.
(3)[[law:sgb_14:101#abs_3_1|1]] Die nachgewiesenen Kosten für medizinisch notwendige und
angemessene Leistungen der Krankenbehandlung für Schädigungsfolgen im
Umfang der §§ 42 und 43 werden bis zur Höhe des Zweifachen der
Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im
Inland zu erbringen hätte, erstattet. [[law:sgb_14:101#abs_3_2|2]]In besonders begründeten Fällen
kann auch der darüber hinausgehende Betrag teilweise oder ganz
erstattet werden. [[law:sgb_14:101#abs_3_3|3]]Die Krankenbehandlung kann auch im Inland nach
vorheriger Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde
durchgeführt werden, wenn medizinische Gründe oder Kostengründe dies
erfordern. [[law:sgb_14:101#abs_3_4|4]]Reisekosten können in diesem Fall in angemessenem Umfang
erstattet werden. [[law:sgb_14:101#abs_3_5|5]]Die Kosten für Arzneimittel und Verbandmittel sowie
Heilmittel und Hilfsmittel können in voller Höhe erstattet werden.
[[law:sgb_14:101#abs_3_6|6]]Leistungen nach den Sätzen 1 bis 5 werden erbracht, soweit diese
Bedarfe nicht durch bestehende gesetzliche oder private Versicherungen
oder staatliche Leistungen des Wohnsitzstaates im Wohnsitzstaat
gedeckt werden können. § 28 Absatz 3 findet keine Anwendung. [[law:sgb_14:101#abs_3_7|7]]Ist im
Staat des Wohnsitzes weder eine Leistung zweckentsprechend der
Leistung des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung oder der
Beihilfe bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage
zu verwirklichen, noch können Geschädigte diesen Bedarf durch einen
bestehenden privaten oder gesetzlich bestehenden Versicherungsschutz
decken und entsteht ihnen hieraus ein Nachteil, wird den Geschädigten
eine Leistung in Form der Zahlung eines Krankengeldes der Sozialen
Entschädigung oder eine Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der
Erwerbsgrundlage erbracht, wie sie ihm auch bei einem Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gezahlt worden wäre.
(4)[[law:sgb_14:101#abs_4_1|1]] Bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 71 Absatz 1 kann ein
Pflegegeld in Höhe der Leistungen nach § 37 des Elften Buches erbracht
werden. [[law:sgb_14:101#abs_4_2|2]]Kosten für ergänzende Leistungen nach § 75 Absatz 2 werden nur
dann erstattet, wenn entsprechende Sachleistungen auch im
Wohnsitzstaat vorgesehen sind.
(5)[[law:sgb_14:101#abs_5_1|1]] Leistungen bei Blindheit nach § 82 werden erbracht.
(6)[[law:sgb_14:101#abs_6_1|1]] Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 werden erbracht, soweit der
Leistungszweck erreicht werden kann. [[law:sgb_14:101#abs_6_2|2]]Der Leistungszweck wird
insbesondere dann nicht erreicht, wenn der Aufenthaltsstaat Zahlungen
nach diesem Buch auf eigene Sozialleistungen ganz oder teilweise
anrechnet. [[law:sgb_14:101#abs_6_3|3]]Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein ausländischer
Staat subsidiäre Leistungen als Entschädigung wegen eines schädigenden
Ereignisses erbringt, das in Deutschland stattgefunden hat.
(7)[[law:sgb_14:101#abs_7_1|1]] Geschädigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland haben, haben keinen Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach
Kapitel 10 dieses Buches. [[law:sgb_14:101#abs_7_2|2]]Verlegen Geschädigte, für die bereits ein
monatlicher Berufsschadensausgleich nach § 90 dieses Buches bewilligt
wurde, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, so ist
ihnen auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 30-fachen des
festgestellten monatlichen Berufsschadensausgleiches auszuzahlen. [[law:sgb_14:101#abs_7_3|3]]Der
Antrag auf Auszahlung der Abfindung ist bei dem Träger der Sozialen
Entschädigung bis spätestens drei Monate nach Verlegung des Wohnsitzes
oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland zu stellen. [[law:sgb_14:101#abs_7_4|4]]Durch die
Zahlung der Abfindung nach Satz 2 sind alle Ansprüche der Geschädigten
auf Berufsschadensausgleich nach diesem Buch abgegolten.
(8)[[law:sgb_14:101#abs_8_1|1]] Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 können erbracht werden,
soweit Berechtigte keine anderweitigen Leistungen für denselben
Leistungszweck, insbesondere aus sozialen Sicherungs- und
Fürsorgesystemen des Aufenthaltsstaates, erhalten. [[law:sgb_14:101#abs_8_2|2]]Art, Form und
Umfang der Leistung und der Einsatz von Einkommen und Vermögen richten
sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates unter
Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse vor Ort.
(9)[[law:sgb_14:101#abs_9_1|1]] Die Leistung zur Förderung einer Ausbildung nach § 94 wird
erbracht.