[[{}law:sgb_14:102|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:104|→]] ==== § 103 Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene ==== Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 1. nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung, 2. während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.