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==== § 105 Grundsätze ====
(1)[[law:sgb_14:105#abs_1_1|1]] Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Besonderen
Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11 mit Ausnahme der Leistung zur
Förderung einer Ausbildung nach § 94.
(2)[[law:sgb_14:105#abs_2_1|1]] Für den Begriff und den Einsatz von Einkommen und Vermögen sowie
die Verpflichtungen anderer gelten das Elfte Kapitel des Zwölften
Buches sowie die hierzu erlassenen Verordnungen entsprechend, soweit
in den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.
(3)[[law:sgb_14:105#abs_3_1|1]] Einkommen und Vermögen sind nicht einzusetzen bei ausschließlich
schädigungsbedingtem Bedarf.
(4)[[law:sgb_14:105#abs_4_1|1]] Leistungen der Sozialen Entschädigung dürfen nicht von dem Einsatz
von Einkommen oder dem Einsatz oder der Verwertung von Vermögen
abhängig gemacht werden, soweit dies im Einzelfall bei
Berücksichtigung der besonderen Lage derjenigen Person, die Einkommen
oder Vermögen einzusetzen oder zu verwerten hat, oder für ihre
unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre.