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==== § 106 Berücksichtigung von Einkommen ====
(1)[[law:sgb_14:106#abs_1_1|1]] Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
1. [[law:sgb_14:106#abs_1_2|2]]Leistungen nach diesem Buch mit Ausnahme von Leistungen, die dem
Ersatz von Einkommen dienen, und
2. das Hinterbliebenengeld nach § 844 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
(2)[[law:sgb_14:106#abs_2_1|1]] Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe gelten nur dann als
Einkommen, wenn neben Leistungen nach § 62 Satz 1 Nummer 1 Besondere
Leistungen im Einzelfall in Betracht kommen.
(3)[[law:sgb_14:106#abs_3_1|1]] Als Einkommen gilt neben dem Einkommen der Berechtigten auch das
Einkommen der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder der
Personen, die mit Berechtigten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
führen, soweit es die für die Berechtigten maßgebliche
Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 übersteigt. [[law:sgb_14:106#abs_3_2|2]]Bei minderjährigen
unverheirateten Berechtigten ist zur Deckung des Bedarfs auch das
Einkommen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen, bei denen die
Berechtigten leben. [[law:sgb_14:106#abs_3_3|3]]Abweichend von Satz 2 ist Einkommen der Eltern
oder eines Elternteils nicht zu berücksichtigen, solange Berechtigte
schwanger sind oder mindestens ein Kind bis zur Vollendung seines
sechsten Lebensjahres betreuen. [[law:sgb_14:106#abs_3_4|4]]Zahlungen auf Grund eines bürgerlich-
rechtlichen Unterhaltsanspruches sind insoweit Einkommen der
Berechtigten, als das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die für sie
nach § 107 Absatz 1 zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt. [[law:sgb_14:106#abs_3_5|5]]Ist
ein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf
beruhenden Zahlungen Einkommen der Berechtigten.