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==== § 107 Einkommensgrenze ====
(1)[[law:sgb_14:107#abs_1_1|1]] Einkommen der Berechtigten ist nur einzusetzen, soweit es während
der Dauer des Bedarfs im Monat eine Einkommensgrenze übersteigt.
[[law:sgb_14:107#abs_1_2|2]]Abweichend von den in § 85 Absatz 1 des Zwölften Buches genannten
Beträgen sind hierbei zu berücksichtigen
1. als Grundbetrag ein Betrag in Höhe des Dreifachen der
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches,
2. die Aufwendungen für die Unterkunft sowie
3. als Familienzuschlag ein Betrag in Höhe von 90 Prozent der
Regelbedarfsstufe 1 für nicht getrennt lebende Ehegatten und für jede
Person, die von Berechtigten oder deren nicht getrennt lebenden
Ehegatten überwiegend unterhalten wird.
[[law:sgb_14:107#abs_1_3|3]]Die Einkommensgrenze nach den Sätzen 1 und 2 beträgt höchstens das
Achtfache der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich eines Betrags in Höhe von
75 Prozent des jeweiligen Familienzuschlags.
(2)[[law:sgb_14:107#abs_2_1|1]] Ist bei minderjährigen unverheirateten Berechtigten zur Deckung
des Bedarfs auch das Einkommen der Eltern oder eines Elternteils
einzusetzen, so werden die Einkommen Berechtigter und ihrer Eltern
oder eines Elternteils unabhängig voneinander betrachtet. [[law:sgb_14:107#abs_2_2|2]]Dabei gilt
für die Berechtigten die sich aus Absatz 1 ergebende Einkommensgrenze.
[[law:sgb_14:107#abs_2_3|3]]Für die Eltern oder den Elternteil gilt eine eigene Einkommensgrenze,
bei deren Ermittlung die in Absatz 1 genannten Beträge zu
berücksichtigen sind. [[law:sgb_14:107#abs_2_4|4]]Werden beide Einkommensgrenzen überschritten, so
ist vorrangig das Einkommen der Berechtigten einzusetzen.
(3)[[law:sgb_14:107#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Leistungen zum
Lebensunterhalt.