[[{}law:sgb_14:107|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:109|→]]
==== § 108 Berücksichtigung von Vermögen ====
(1)[[law:sgb_14:108#abs_1_1|1]] Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen
nach § 102 Absatz 4 und 5 sind nicht als Vermögen einzusetzen.
(2)[[law:sgb_14:108#abs_2_1|1]] Von Berechtigten selbst oder zusammen mit ihren Angehörigen
genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Absatz 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes ist nicht zu verwerten.
(3)[[law:sgb_14:108#abs_3_1|1]] Bei minderjährigen unverheirateten Berechtigten ist zur Deckung
des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils
einzusetzen oder zu verwerten. [[law:sgb_14:108#abs_3_2|2]]Abweichend von Satz 1 ist Vermögen der
Eltern oder eines Elternteils nicht einzusetzen oder zu verwerten,
solange Berechtigte schwanger sind oder mindestens ein Kind bis zur
Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen.