[[{}law:sgb_14:107|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:109|→]] ==== § 108 Berücksichtigung von Vermögen ==== (1)[[law:sgb_14:108#abs_1_1|1]] Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 sind nicht als Vermögen einzusetzen. (2)[[law:sgb_14:108#abs_2_1|1]] Von Berechtigten selbst oder zusammen mit ihren Angehörigen genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist nicht zu verwerten. (3)[[law:sgb_14:108#abs_3_1|1]] Bei minderjährigen unverheirateten Berechtigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten. [[law:sgb_14:108#abs_3_2|2]]Abweichend von Satz 1 ist Vermögen der Eltern oder eines Elternteils nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Berechtigte schwanger sind oder mindestens ein Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen.