[[{}law:sgb_14:10|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:12|→]]
=== § 11 Beginn der Leistungserbringung, Kostenregelung für die erste Inanspruchnahme Schneller Hilfen ===
(1)[[law:sgb_14:11#abs_1_1|1]] Leistungen, die auf Antrag erbracht werden, sind ab dem Monat zu
erbringen, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
vorliegen, frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag auf diese
Leistungen gestellt wird.
(2)[[law:sgb_14:11#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 sind für Zeiträume vor der Antragstellung
Leistungen zu erbringen, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach
dem schädigenden Ereignis gestellt war. [[law:sgb_14:11#abs_2_2|2]]War die anspruchsberechtigte
Person ohne ihr Verschulden an der Antragstellung verhindert, so
verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung.
(3)[[law:sgb_14:11#abs_3_1|1]] Leistungen, die von Amts wegen erbracht werden, sind frühestens ab
dem Monat zu erbringen, in dem der zuständigen Behörde die der
Leistung zugrundeliegenden Tatsachen bekannt geworden sind.
(4)[[law:sgb_14:11#abs_4_1|1]] Leistungen der Schnellen Hilfen werden für Zeiträume vor der
Antragstellung nicht erbracht. [[law:sgb_14:11#abs_4_2|2]]Dies gilt nicht für die Inanspruchnahme
der ersten beiden Sitzungen in der Traumaambulanz sowie die
Kontaktaufnahme des Fallmanagements mit möglicherweise berechtigten
Personen.
(5)[[law:sgb_14:11#abs_5_1|1]] Die Kosten für die ersten beiden Sitzungen in der Traumaambulanz
sowie die erste Kontaktaufnahme durch das Fallmanagement werden auch
dann getragen, wenn Ansprüche nach diesem Buch nicht bestehen, auch
nicht im Erleichterten Verfahren nach § 115.