[[{}law:sgb_14:109|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:111|→]] ==== § 110 Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung ==== (1)[[law:sgb_14:110#abs_1_1|1]] Die Höhe der Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9, der Betrag nach § 89 Absatz 8 Satz 1 sowie die Höhe der Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 werden jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. (2)[[law:sgb_14:110#abs_2_1|1]] Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. (3)[[law:sgb_14:110#abs_3_1|1]] Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. (4)[[law:sgb_14:110#abs_4_1|1]] Die Anpassung nach Absatz 1 wirkt sich nicht auf bereits ausgezahlte Leistungen aus, insbesondere nicht auf die Abfindung nach den §§ 84 und 86.