[[{}law:sgb_14:109|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:111|→]]
==== § 110 Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung ====
(1)[[law:sgb_14:110#abs_1_1|1]] Die Höhe der Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9, der Betrag
nach § 89 Absatz 8 Satz 1 sowie die Höhe der Einmalzahlungen nach §
102 Absatz 4 und 5 werden jeweils entsprechend dem Prozentsatz
angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung verändert.
(2)[[law:sgb_14:110#abs_2_1|1]] Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro
auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.
(3)[[law:sgb_14:110#abs_3_1|1]] Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des
Bundesrates jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der
gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.
(4)[[law:sgb_14:110#abs_4_1|1]] Die Anpassung nach Absatz 1 wirkt sich nicht auf bereits
ausgezahlte Leistungen aus, insbesondere nicht auf die Abfindung nach
den §§ 84 und 86.