[[{}law:sgb_14:112|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:114|→]]
=== § 113 Örtliche Zuständigkeit ===
(1)[[law:sgb_14:113#abs_1_1|1]] Die örtliche Zuständigkeit der Behörden nach § 112 bestimmen die
Länder.
(2)[[law:sgb_14:113#abs_2_1|1]] Bei der Entschädigung von Opfern einer Gewalttat nach den §§ 13
bis 15, bei der Entschädigung von Berechtigten nach § 21 sowie den
Leistungen an Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende dieser
Personen ist dasjenige Land zuständig, in dem die berechtigte Person
ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(3)[[law:sgb_14:113#abs_3_1|1]] Für die Festsetzung nach § 8 Absatz 2 ist das Land zuständig, das
über die Ansprüche aus dem letzten schädigenden Ereignis entscheidet.
(4)[[law:sgb_14:113#abs_4_1|1]] Bei der Entschädigung von Berechtigten nach § 23 ist dasjenige
Land zuständig, in dem die antragstellende Person zum Zeitpunkt des
Dienstbeginns ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(5)[[law:sgb_14:113#abs_5_1|1]] Bei der Entschädigung nach § 24 ist dasjenige Land zuständig, in
dem die ursächliche Schutzimpfung oder andere Maßnahme der
spezifischen Prophylaxe vorgenommen wurde. [[law:sgb_14:113#abs_5_2|2]]Wurde die ursächliche
Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches im
Ausland vorgenommen, ist dasjenige Land zuständig, in dem die
Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der
Antragstellung ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat, oder, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht
vorhanden ist, ist dasjenige Land zuständig, in dem die
Antragstellerin oder der Antragsteller zuletzt ihren oder seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder in dem die
Behörde oder die Einrichtung ihren Sitz hat, für die die
Antragstellerin oder der Antragsteller oder deren oder dessen
Angehörige oder deren oder dessen Angehöriger tätig ist oder war.
(6)[[law:sgb_14:113#abs_6_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
örtliche Zuständigkeit für Personen, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, zu bestimmen.