[[{}law:sgb_14:114|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:116|→]]
=== § 115 Erleichtertes Verfahren bei Leistungen der Schnellen Hilfen ===
(1)[[law:sgb_14:115#abs_1_1|1]] Leistungen der Schnellen Hilfen werden in der Regel im
Erleichterten Verfahren erbracht.
(2)[[law:sgb_14:115#abs_2_1|1]] Im Erleichterten Verfahren genügt es, wenn eine summarische
Prüfung ergibt, dass die antragstellende Person nach dem Recht der
Sozialen Entschädigung anspruchsberechtigt sein kann. [[law:sgb_14:115#abs_2_2|2]]Dabei ist der im
Antrag dargelegte Sachverhalt als wahr zu unterstellen, wenn nicht
dessen Unrichtigkeit offensichtlich ist.
(3)[[law:sgb_14:115#abs_3_1|1]] Im Erleichterten Verfahren wird weder eine Feststellung über die
Richtigkeit oder Unrichtigkeit des von der antragstellenden Person
vorgetragenen Sachverhaltes noch über das Bestehen oder Nichtbestehen
weiterer, über die Schnellen Hilfen hinausgehende Ansprüche getroffen.