[[{}law:sgb_14:115|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:117|→]]
=== § 116 Weiteres Verfahren ===
(1)[[law:sgb_14:116#abs_1_1|1]] Nach der Entscheidung im Erleichterten Verfahren wird geprüft, ob
Ansprüche auf Leistungen der Sozialen Entschädigung bestehen, es sei
denn, die antragstellende Person hat den Antrag ausdrücklich auf
Schnelle Hilfen beschränkt.
(2)[[law:sgb_14:116#abs_2_1|1]] Ergibt die weitere Prüfung, dass keine Leistungsansprüche der
Sozialen Entschädigung bestehen, wird der Antrag abgelehnt. [[law:sgb_14:116#abs_2_2|2]]Zugleich
wird der Verwaltungsakt, der zuvor im Erleichterten Verfahren ergangen
ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(3)[[law:sgb_14:116#abs_3_1|1]] Ergibt die weitere Prüfung, dass Leistungsansprüche der Sozialen
Entschädigung bestehen, erging im Erleichterten Verfahren aber ein
nicht begünstigender Verwaltungsakt, wird der im Erleichterten
Verfahren ergangene Verwaltungsakt widerrufen und über den Antrag neu
entschieden.