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=== § 117 Beweiserleichterungen ===
(1)[[law:sgb_14:117#abs_1_1|1]] Die Angaben der antragstellenden Person, die sich auf die mit der
Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn
Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne
Verschulden der antragstellenden Person oder ihrer Hinterbliebenen
verlorengegangen sind, der Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit sie
nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
(2)[[law:sgb_14:117#abs_2_1|1]] Eine Tatsache erscheint glaubhaft, wenn bei mehreren ernstlich in
Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ
am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände
besonders viel für diese Möglichkeit spricht.
(3)[[law:sgb_14:117#abs_3_1|1]] Die Verwaltungsbehörde kann von der antragstellenden Person in
besonderen Fällen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
verlangen.