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=== § 118 Beiziehung von Unterlagen und Anhörung ===
(1)[[law:sgb_14:118#abs_1_1|1]] Mit Einwilligung der antragstellenden Person kann die zuständige
Verwaltungsbehörde zur Aufklärung des Sachverhalts von öffentlichen,
freien gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern sowie Krankenhäusern
öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Trägern der
Sozialversicherung Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten,
Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder im
erforderlichen Maße zur Einsicht beiziehen. [[law:sgb_14:118#abs_1_2|2]]Die Verwaltungsbehörde hat
für die Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses Sorge zu tragen.
[[law:sgb_14:118#abs_1_3|3]]Unter denselben Voraussetzungen kann die Verwaltungsbehörde von
privaten Ärztinnen und Ärzten und anderen Therapeutinnen und
Therapeuten, die die antragstellende Person behandeln oder behandelt
haben, Auskünfte einholen und Untersuchungsunterlagen zur Einsicht
beziehen.
(2)[[law:sgb_14:118#abs_2_1|1]] Die Verwaltungsbehörde ist befugt, von den Auskunftspersonen die
eidesstattliche Versicherung zu verlangen, dass sie nach bestem Wissen
die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben. [[law:sgb_14:118#abs_2_2|2]]In gleicher
Weise kann von den Sachverständigen die eidesstattliche Versicherung
verlangt werden, dass sie das Gutachten unparteiisch und nach bestem
Wissen erstattet haben.
(3)[[law:sgb_14:118#abs_3_1|1]] Ist die Anhörung vor den zuständigen Verwaltungsbehörden mit
Schwierigkeiten verbunden, namentlich wegen der Entfernung des
Aufenthaltsorts der zu hörenden Personen vom Sitz der
Verwaltungsbehörde, so kann eine andere Verwaltungsbehörde und, wenn
die Anhörung vor dieser ebenfalls Schwierigkeiten unterläge, eine
andere Behörde um die Erledigung ersucht werden. [[law:sgb_14:118#abs_3_2|2]]Dasselbe gilt bei
Gefahr im Verzug.