[[{}law:sgb_14:118|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:120|→]]
=== § 119 Vorzeitige Leistungen und vorläufige Entscheidung ===
(1)[[law:sgb_14:119#abs_1_1|1]] Bevor die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 festgestellt sind,
können Geschädigte Leistungen der Krankenbehandlung sowie Leistungen
zur Teilhabe und Besondere Leistungen im Einzelfall erhalten.
(2)[[law:sgb_14:119#abs_2_1|1]] Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über den Anspruch oder
dessen Umfang noch nicht endgültig entschieden werden, sind jedoch die
Voraussetzungen für die Bewilligung einzelner Leistungen mit
Wahrscheinlichkeit gegeben, kann über die Erbringung vorläufig
entschieden werden. [[law:sgb_14:119#abs_2_2|2]]Voraussetzung hierfür ist, dass ein Antrag auf
vorläufige Entscheidung vorliegt und ein berechtigtes Interesse an der
vorläufigen Entscheidung besteht. [[law:sgb_14:119#abs_2_3|3]]Umfang und Grund der Vorläufigkeit
sind in der Entscheidung anzugeben. [[law:sgb_14:119#abs_2_4|4]]Nach Abschluss der Ermittlungen
ist unverzüglich die endgültige Entscheidung zu treffen.