[[{}law:sgb_14:11|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:13|→]]
=== § 12 Übernahme der Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Kommunikationshilfen ===
(1)[[law:sgb_14:12#abs_1_1|1]] Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem Buch und im
Verwaltungsverfahren werden notwendige Aufwendungen für
Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer
von dem Träger der Sozialen Entschädigung getragen, wenn eine
berechtigte oder antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
seit weniger als fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Buches hat. [[law:sgb_14:12#abs_1_2|2]]Für
Leistungen in einer Traumaambulanz und psychotherapeutische Leistungen
nach Kapitel 5 beträgt diese Frist zehn Jahre.
(2)[[law:sgb_14:12#abs_2_1|1]] Hat eine antragstellende oder berechtigte Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, werden notwendige Aufwendungen für
Übersetzerinnen und Übersetzer bei der Antragstellung nach diesem Buch
von dem Träger der Sozialen Entschädigung getragen.
(3)[[law:sgb_14:12#abs_3_1|1]] Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem Buch und im
Verwaltungsverfahren werden notwendige Aufwendungen für
Kommunikationshilfen nach Maßgabe des § 9 des
Behindertengleichstellungsgesetzes in Verbindung mit der
Kommunikationshilfenverordnung übernommen.