[[{}law:sgb_14:119|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:121|→]] === § 120 Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige === (1)[[law:sgb_14:120#abs_1_1|1]] § 116 des Zehnten Buches gilt für den Übergang eines Anspruchs der oder des Berechtigten auf Ersatz eines Schadens auf den oder die jeweiligen Kostenträger der Sozialen Entschädigung entsprechend. (2)[[law:sgb_14:120#abs_2_1|1]] Ein Ersatzanspruch kann nicht zum Nachteil der oder des Berechtigten geltend gemacht werden. [[law:sgb_14:120#abs_2_2|2]]Dies gilt insbesondere, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen. [[law:sgb_14:120#abs_2_3|3]]In diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers. (3)[[law:sgb_14:120#abs_3_1|1]] Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann abgesehen werden, wenn diese keinen Erfolg verspricht. (4)[[law:sgb_14:120#abs_4_1|1]] Die Krankenkassen haben der Verwaltungsbehörde die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich ergibt, dass ein Dritter den Schaden verursacht hat. [[law:sgb_14:120#abs_4_2|2]]Auf Anfrage haben die Krankenkassen und die Unfallkassen der Länder der Verwaltungsbehörde Angaben darüber zu machen, in welcher Höhe ihnen Kosten für Leistungen der Krankenbehandlung entstanden sind. [[law:sgb_14:120#abs_4_3|3]]Keine Angaben sind erforderlich für nichtstationäre ärztliche Behandlungen und die Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln.