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=== § 120 Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige ===
(1)[[law:sgb_14:120#abs_1_1|1]] § 116 des Zehnten Buches gilt für den Übergang eines Anspruchs der
oder des Berechtigten auf Ersatz eines Schadens auf den oder die
jeweiligen Kostenträger der Sozialen Entschädigung entsprechend.
(2)[[law:sgb_14:120#abs_2_1|1]] Ein Ersatzanspruch kann nicht zum Nachteil der oder des
Berechtigten geltend gemacht werden. [[law:sgb_14:120#abs_2_2|2]]Dies gilt insbesondere, wenn die
Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder
eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen.
[[law:sgb_14:120#abs_2_3|3]]In diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des
Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.
(3)[[law:sgb_14:120#abs_3_1|1]] Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann abgesehen werden,
wenn diese keinen Erfolg verspricht.
(4)[[law:sgb_14:120#abs_4_1|1]] Die Krankenkassen haben der Verwaltungsbehörde die Tatsachen
mitzuteilen, aus denen sich ergibt, dass ein Dritter den Schaden
verursacht hat. [[law:sgb_14:120#abs_4_2|2]]Auf Anfrage haben die Krankenkassen und die
Unfallkassen der Länder der Verwaltungsbehörde Angaben darüber zu
machen, in welcher Höhe ihnen Kosten für Leistungen der
Krankenbehandlung entstanden sind. [[law:sgb_14:120#abs_4_3|3]]Keine Angaben sind erforderlich für
nichtstationäre ärztliche Behandlungen und die Versorgung mit
Arzneimitteln und Verbandmitteln.