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==== § 124 Aufgaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung ====
(1)[[law:sgb_14:124#abs_1_1|1]] Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung nimmt Aufgaben des
Bundes auf dem Gebiet der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe der
folgenden Absätze wahr.
(2)[[law:sgb_14:124#abs_2_1|1]] Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung ist zuständig für die
1. [[law:sgb_14:124#abs_2_2|2]]Aufgaben nach § 60 Absatz 6, § 60a Absatz 6 und § 80 Absatz 3 Satz 3,
2. [[law:sgb_14:124#abs_2_3|3]]Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Artikels 12 Satz 2 des
Europäischen Übereinkommens vom 24. [[law:sgb_14:124#abs_2_4|4]]November 1983 über die
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120, 1121)
und
3. [[law:sgb_14:124#abs_2_5|5]]Aufgaben als Unterstützungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
der Richtlinie 2004/80/EG.
(3)[[law:sgb_14:124#abs_3_1|1]] Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unterstützt die Länder
zur Wahrung der bundeseinheitlichen Gesetzesanwendung bei der Aus- und
Fortbildung im Bereich der Sozialen Entschädigung.
(4)[[law:sgb_14:124#abs_4_1|1]] Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unterstützt als
Kompetenzzentrum für Soziale Entschädigung das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales bei Aufgaben der Qualitätssicherung und bei der
bundeseinheitlichen Durchführung der Sozialen Entschädigung
insbesondere durch
1. die Begleitung der Umsetzung und Fortschreibung der Rechtsverordnung
nach § 40,
2. die Organisation von Veranstaltungen des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden und der
Personen, die Leistungen der Schnellen Hilfen erbringen,
3. die Organisation von Erfahrungsaustauschen des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales für Personen, die an der Durchführung dieses
Buches beteiligt sind,
4. die Entwicklung von Arbeitshilfen und Formularen,
5. das Führen eines Verzeichnisses von im Sozialen Entschädigungsrecht
erfahrenen medizinischen Gutachtern,
6. das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik nach § 126,
7. die Erstellung des Berichts nach § 132 sowie
8. die Abwicklung von Forschungsprojekten im Bereich der Sozialen
Entschädigung.
(5)[[law:sgb_14:124#abs_5_1|1]] Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erledigt weitere
Aufgaben des Bundes, die mit den in den Absätzen 2 bis 4 genannten
Aufgaben zusammenhängen und mit deren Durchführung sie vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt wird.
(6)[[law:sgb_14:124#abs_6_1|1]] Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4 Nummer 2 bis 5 kann die
Bundesstelle für Soziale Entschädigung ganz oder teilweise auf Dritte
übertragen oder sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 60 Absatz
6 und nach Absatz 4 Nummer 2 bis 8 durch Dritte unterstützen lassen.