[[{}law:sgb_14:125|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:127|→]]
==== § 126 Amtliche Statistik ====
(1)[[law:sgb_14:126#abs_1_1|1]] Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erstellt eine amtliche
Statistik
1. zur Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie
2. zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung.
(2)[[law:sgb_14:126#abs_2_1|1]] Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, die der
Bundesstelle für Soziale Entschädigung von den Trägern der Sozialen
Entschädigung übermittelt werden.
(3)[[law:sgb_14:126#abs_3_1|1]] Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung legt die amtliche
Statistik kalenderhalbjährlich dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form.