[[{}law:sgb_14:125|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:127|→]] ==== § 126 Amtliche Statistik ==== (1)[[law:sgb_14:126#abs_1_1|1]] Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erstellt eine amtliche Statistik 1. zur Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie 2. zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung. (2)[[law:sgb_14:126#abs_2_1|1]] Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, die der Bundesstelle für Soziale Entschädigung von den Trägern der Sozialen Entschädigung übermittelt werden. (3)[[law:sgb_14:126#abs_3_1|1]] Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung legt die amtliche Statistik kalenderhalbjährlich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form.