[[{}law:sgb_14:127|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:129|→]] ==== § 128 Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung ==== Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung wird jeweils die Gesamtsumme der Ausgaben und die Gesamtsumme der Einnahmen der Sozialen Entschädigung erhoben, aufgegliedert nach den in § 127 Absatz 1 Nummer 4 genannten Arten des schädigenden Ereignisses.