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== § 13 Opfer von Gewalttaten ==
(1)[[law:sgb_14:13#abs_1_1|1]] Als Opfer einer Gewalttat erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung, wer im Inland
oder auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat durch
1. einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, unmittelbar gegen ihre oder seine
Person gerichteten tätlichen Angriff (körperliche Gewalttat) oder
durch dessen rechtmäßige Abwehr oder
2. ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die
freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes
Verhalten (psychische Gewalttat).
(2)[[law:sgb_14:13#abs_2_1|1]] Ein Verhalten im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 ist in der Regel
schwerwiegend, wenn es den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs (§§
174 bis 176d des Strafgesetzbuchs), des sexuellen Übergriffs, der
sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung (§§ 177 und 178 des
Strafgesetzbuchs), des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a des
Strafgesetzbuchs), der Nachstellung (§ 238 Absatz 2 und 3 des
Strafgesetzbuchs), der Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs) oder
der räuberischen Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuchs) erfüllt oder
von mindestens vergleichbarer Schwere ist.