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==== § 131 Auskunftspflicht, Übermittlung statistischer Daten ====
(1)[[law:sgb_14:131#abs_1_1|1]] Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. [[law:sgb_14:131#abs_1_2|2]]Auskunftspflichtig
sind die für die Durchführung der Sozialen Entschädigung sachlich
zuständigen Stellen. [[law:sgb_14:131#abs_1_3|3]]Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 129
Nummer 2 sind freiwillig.
(2)[[law:sgb_14:131#abs_2_1|1]] Die Auskunftspflichtigen übermitteln die Datensätze aus der
Erhebung monatlich in elektronischer Form an die Bundesstelle für
Soziale Entschädigung. [[law:sgb_14:131#abs_2_2|2]]Diese Daten dürfen bei der Bundesstelle für
Soziale Entschädigung ausschließlich für statistische Zwecke und durch
eine von Verwaltungsaufgaben räumlich, organisatorisch und personell
getrennte Einheit genutzt werden.
(3)[[law:sgb_14:131#abs_3_1|1]] Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung stellt dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales die monatlichen Meldungen
unverzüglich in elektronischer Form für die Verwendung gegenüber den
gesetzgebenden Körperschaften, für Forschungsprojekte zur Evaluierung
dieses Buches und zur Weiterentwicklung des Sozialen
Entschädigungsrechts und für Zwecke der Planung zur Verfügung, jedoch
nicht für die Regelung von Einzelfällen. [[law:sgb_14:131#abs_3_2|2]]Die in Satz 1 genannten Daten
kann die Bundesstelle für Soziale Entschädigung den Trägern der
Sozialen Entschädigung sowie Kranken-, Pflege- und Unfallkassen zur
Planung der Leistungserbringung und -abrechnung zur Verfügung stellen.
(4)[[law:sgb_14:131#abs_4_1|1]] Datensätze nach Absatz 2 dürfen auch dann in tabellarischer Form
an die Bundesstelle für Soziale Entschädigung übermittelt werden, wenn
Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. [[law:sgb_14:131#abs_4_2|2]]Tabellen, deren
Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann
übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf
Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet
sind.