[[{}law:sgb_14:133|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:135|→]]
==== § 134 Kostentragung durch den Bund ====
(1)[[law:sgb_14:134#abs_1_1|1]] Der Bund trägt die Ausgaben für Leistungen nach Kapitel 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 in voller Höhe, wenn der oder die
Geschädigte zur Tatzeit den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
nicht im Geltungsbereich dieses Buches hatte. [[law:sgb_14:134#abs_1_2|2]]Das Gleiche gilt, wenn
die Schädigung auf einem deutschen Schiff, einem deutschen
Luftfahrzeug oder an einem Ort im Ausland eingetreten ist.
(2)[[law:sgb_14:134#abs_2_1|1]] Der Bund trägt die Ausgaben für Leistungen nach Kapitel 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und Unterabschnitt 3 in voller Höhe.