[[{}law:sgb_14:133|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:135|→]] ==== § 134 Kostentragung durch den Bund ==== (1)[[law:sgb_14:134#abs_1_1|1]] Der Bund trägt die Ausgaben für Leistungen nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 in voller Höhe, wenn der oder die Geschädigte zur Tatzeit den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Buches hatte. [[law:sgb_14:134#abs_1_2|2]]Das Gleiche gilt, wenn die Schädigung auf einem deutschen Schiff, einem deutschen Luftfahrzeug oder an einem Ort im Ausland eingetreten ist. (2)[[law:sgb_14:134#abs_2_1|1]] Der Bund trägt die Ausgaben für Leistungen nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und Unterabschnitt 3 in voller Höhe.